Wir sind eine auf Erbschaft & Schenkung ausgerichtete Steuerkanzlei.
Diesbezüglich bieten wir eine umfassende steuerlich optimierte Begleitung beginnend im Bereich der Nachfolgeplanung bis hin zur notariellen Beurkundung an.
Wir sehen uns als Sparringspartner bei Schenkungen u. Erbschaften und sind dazu in der Lage die klassischerweise anfallenden Verwaltungsarbeiten selbstverständlich zu übernehmen. Dies beinhaltet bei Unternehmen die laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschlusserstellung samt dazugehöriger Steuererklärungen. Bei Privatleuten spricht man hier grds. von der klassischen Einkommensteuererklärung.
Wir setzen bewusst auf maximale Automatisierung mit den unsererseits erprobten Mitteln, welche uns seitens Datev zur Verfügung gestellt werden. Unternehmen online samt Automatisierungsservice Rechnungswesen und Bank liefert uns eine stark fortgeschrittene/automatisierte Finanzbuchhaltung während im Bereich der Einkommensteuer mittels Datev Meine Steuern Ihre Belege ohne Umwege direkt im Formularsatz erscheinen und unsererseits geprüft und final zugeordnet werden.
Bereits jetzt sind wir in der Lage das ab 2025 gültige Rechnungsformat E-Rechnung automatisiert verarbeiten zu lassen und damit den Teilbereich Finanzbuchhaltung auf ein Minimum hinsichtlich Zeitanfall und Kosten zu senken.
Diese Vorgehensweise verschafft uns als Kanzlei im stark frequentierten Umfeld Steuerberatung weiterhin Mandanten aufzunehmen und vor allem adäquat betreuen zu können.
Gerade bei Erbschaften wird wertvolles Steuer- und Gestaltungspotential „verschenkt“, sodass unser Empfehlung ganz klar hin zur lebzeitigen Schenkung tendiert. Hier bieten wir umfassende Mediation um generationsübergreifend vermögenserhaltend agieren zu können.
Überzeugen Sie sich in einem unverbindlichen Telefonat von unserer Expertise. Im Anschluss arbeiten wir Ihnen gerne diverse Szenarien aus. Im weiteren Verlauf können diese diskutiert, verfeinert und Ihren Bedürfnissen entsprechend angepasst werden. Nicht jede steuerlich optimierte Lösung spiegelt die gewünschte Lebensrealität wieder. Wir bieten daher die Möglichkeit bereits im Vorfeld anfallende Schenkungsteuer zu berechnen und Sie auf das jeweilig gewünschte Szenario vorzubereiten.
Unser Anspruch ist es, bei generationsübergreifenden Vermögenstransfers diesen oftmals einmaligen Vorgang maximal transparent zu gestalten, sodass Sie und Ihre Familie die Beurkundung ruhigen Gewissens angehen und diesen besonderen Tag gemeinsam begehen können.
Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erben oder Beschenkte erhoben wird. Die Steuer wird auf den Nachlasswert oder den Wert der Schenkung berechnet und richtet sich nach der Steuerklasse des Empfängers sowie dem Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens.
Je höher der Wert des Vermögens und je weiter der Verwandtschaftsgrad des Empfängers vom Erblasser entfernt ist, desto höher fällt die Steuer aus.
Erben sind grundsätzlich verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen, wenn der Wert des ererbten Vermögens über bestimmten Freigrenzen liegt.
Die Erbschaftssteuer wird auf Basis des steuerpflichtigen Erwerbs berechnet, der aus dem Wert des ererbten Vermögens abzüglich der Freibeträge besteht. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe sowie nach dem Wert des Vermögens. Zudem gibt es Vergünstigungen für beispielsweise zu Wohnzwecken vermietete Immobilien od. im Bereich der Unternehmensnachfolge Möglichkeiten komplette Steuerfreiheit zu erlangen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt nicht nur vom Wert des geerbten Vermögens ab, sondern auch von der Steuerklasse des Empfängers.
Die Steuersätze beginnen bei 7 Prozent und können bis zu 50 Prozent betragen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder fallen in die günstige Steuerklasse I und zahlen bei einem Erwerb bis zu 6 Millionen Euro einen Steuersatz von 19 Prozent.
Für Geschwister gilt die Steuerklasse II mit einem Steuersatz von bis zu 30 Prozent bei einem Erwerb von bis zu 6 Millionen Euro.
Für alle anderen Personen die Steuerklasse III mit einem Steuersatz von bis zu 50 Prozent.
In Deutschland gibt es Freibeträge bei der Erbschaftssteuer, die je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und Erbe oder Beschenktem unterschiedlich hoch sind.
Der Freibetrag beträgt derzeit für:
- Ehepartner 500.000 Euro
- Kinder 400.000 Euro
- Enkel 200.000 Euro
- Andere Verwandte und für Nichtverwandte 20.000 Euro
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu minimieren. Eine Möglichkeit ist die frühzeitige Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge und damit die Schenkung dem Erbe vorzuziehen. Beispielsweise können Schenkungen zu Lebzeiten helfen, die Steuerlast zu reduzieren. Auch die Nutzung von Freibeträgen und Steuerbefreiungen im 10-jährigen Zeitablauf sowie die Wahl der richtigen Erbfolge können dazu beitragen, die Erbschaftssteuer zu minimieren. Eine kompetente Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist hierbei unbedingt empfehlenswert.
Wir melden uns umgehend zurück und zeigen Ihnen bei einem Erstgespräch gerne Ihre individuellen Möglichkeiten und steuerlichen Vorteile auf
Grundsätzlich muss der Beschenkte die Schenkungssteuer bezahlen.
Allerdings gibt es Freibeträge, bis zu denen keine Steuer anfällt. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.
Derzeit gelten folgende Freibeträge für
- Ehegatten 500.000 Euro
- Kinder 400.000 Euro
- Enkel 200.000 Euro
- Alle anderen Personen 100.000 Euro bzw. 20.000 Euro, je nach Verwandtschaftsverhältnis.
Der Freibetrag wird alle 10 Jahre von Neuem gewährt.
Wenn der Wert des geschenkten Vermögens den Freibetrag übersteigt, muss im Normalfall der Beschenkte Schenkungssteuer zahlen.
Ehegatten und Kinder haben einen, vergleichsweise geringen Steuersatz, während bei anderen Verwandten und Nichtverwandten höhere Sätze anfallen.
Die Schenkungssteuer wird auf Basis des steuerpflichtigen Erwerbs berechnet. Der steuerpflichtige Erwerb ist der Wert des geschenkten Vermögens abzüglich der Freibeträge. Der Steuersatz richtet sich dann nach der Steuerklasse, in die der Beschenkte fällt.
Das Finanzamt erfährt von Schenkungen durch Anzeige seitens Schenker oder Beschenktem. Bei notariell beurkundeten Schenkungen bspw. bei Grundstücksschenkungen übernimmt diese Aufgabe der Notar. Wenn die Schenkung den Freibetrag wahrscheinlich übersteigt, fordert das Finanzamt den Beschenkten auf, eine Schenkungssteuererklärung an das Finanzamt zu senden und die Schenkungssteuer zu berechnen. Es ist wichtig zu beachten, dass das Finanzamt auch andere Methoden zur Überprüfung von Schenkungen nutzen kann. Es kann auch bei Geldtransfers durch Meldungen von Banken erfahren, ob Schenkungen vorgenommen worden sind. Deshalb ist es ratsam, Schenkungen korrekt und fristgerecht an das Finanzamt zu melden, um Probleme zu vermeiden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu minimieren. Die frühzeitige Planung und Auslotung des Potentials kann das Steuervolumen auf ein Minimum teilweise auf 0 reduzieren.
Vor allem die Nutzung von Vorbehaltsrechten im zivilrechtlichen Sinne sorgen für eine z.T. massive Steuerentlastung, gleichzeitig kann sich die nachfolgende Generation an den Umstand gewöhnen Vermögen zu besitzen. Im Rahmen von Immobilientransfers geschieht dies häufig über den sogenannten Nießbrauchsvorbehalt. Dabei wird das zivilrechtliche Eigentum übertragen, während die Früchte einer Sache beim Schenker verbleiben.
Dies hat zwei Vorteile:
- Die Schenkungsteuer wird minimiert
- Der Schenker behält Zeit seines Lebens
die Möglichkeit von einer Sache die Überschüsse für sich zu behalten bspw. bei Schenkung einer vermieteten Wohnung
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Freibeträge und Steuerbefreiungen zu nutzen. So sind zum Beispiel vermietete Wohnungen steuerbegünstigt. Hierbei ist es immer empfehlenswert einen Steuerberater hinzuzuziehen, der wertvolle Tipps geben kann und die Regelungen kennt.
In den meisten Ländern gibt es keine Beschränkungen für die Anzahl oder die Höhe von Geldgeschenken, die eine Person verschenken kann. In Deutschland gilt ist es zu beachten, dass es Freibeträge gibt. Überschreitet die Schenkung diese, sind solche schenkungssteuerlich relevant. Wichtig ist dabei, dass Gelegenheitsgeschenke z.B. kleinere Beträge zu Geburtstagen o.ä. nicht auf die Freibeträge angerechnet werden. Angerechnet werden jedoch Beträge, welche für eine Einkommensschicht eher als Übertragung von Vermögen gewertet werden. Hierbei kommt es stark auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schenkers an. Es ist daher ratsam, sich vor dem Verschenken größerer Geldbeträge über die geltenden Steuervorschriften zu informieren.